"Wir sind Nausis e.V.“

Satzung


§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der am 25.08.2009 gegründete Verein trägt den Namen „Wir sind Nausis e.V.“. Er hat seinen Sitz in 34626 Neukirchen-Nausis und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Marburg einzutragen.

Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2

Arbeitsgebiet

Das Arbeitsgebiet des Vereins umfasst den Bereich des Stadtteils Nausis. Angrenzende Gebiets- bzw. Stadtteile können in das Arbeitsgebiet einbezogen werden.


§ 3

Zweck, Tätigkeit des Vereins

Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Seine Aufgabe besteht darin, das Interesse der Bevölkerung an der Heimatgeschichte von Nausis zu beleben, das Wissen hierüber zu vertiefen und heimatgeschichtliche Kenntnisse zu sammeln, um sie der Bevölkerung zugänglich zu machen und sie der Nachwelt zu erhalten.

Ziele des Vereins sind die Erhaltung und Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde, insbesondere in Nausis, sowie die Bewahrung von Brauchtum und alten Traditionen.

Ein weiteres Ziel ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, sowie der Umweltschutz in der Gemarkung Nausis.

Er strebt den Zusammenschluss aller in der Heimatforschung tätigen und an ihr interessierten Personen an.

Der Zweck des Vereins soll insbesondere verwirklicht werden durch folgende Tätigkeiten bzw. deren Förderung erreicht werden:

  1. Sammlung von Erkenntnissen aus Urkunden und anderen schriftlichen Unterlagen sowie aus mündlichen Überlieferungen über die heimatgeschichtlichen Zusammenhänge.

  1. Ausübung des Brauchtums des Ortes, wobei besonderes Gewicht auf die aktive Teilnahme der Jugend gelegt wird.

  1. Dokumentation von heimatgeschichtlichen Vorgängen, die Nausis betreffen.

  1. Stärkung und Förderung der dörflichen Gemeinschaft.


§ 4

Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftiche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede Person werden, die sich verpflichtet, den Bestrebungen des Vereins gemäß dieser Satzung zu dienen.

  1. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt aufgrund schriftlicher Anmeldung beim Vorstand.

  1. Zur Aufnahme bedarf es einer einfachen Stimmenmehrheit der in der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder.

  1. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.

  1. Minderjährige bedürfen für die Beitrittserklärung der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.


§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

  1. Im Todesfall erlöschen die gegenseitigen Verbindlichkeiten sofort.

  1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Abmeldung bei der/dem 1. Vorsitzenden oder der/dem 2. Vorsitzenden. Die Abmeldung gilt zum Ende des Geschäftsjahres.

  1. Der Ausschluss durch den Vorstand kann erfolgen, wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung im Rückstand ist.

  1. Auf Beschluss des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit der in der vereinsöffentlichen Sitzung anwesenden Vorstandsmitglieder erfolgt Ausschluss, wenn das Mitglied den Vereinsinteressen gröblich zuwiderhandelt.

  1. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch am etwaigen Vereinsvermögen.

  1. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Funktionen des Mitglieds im Verein.


§ 7

Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Jahreshauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.


§ 8

Organe

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand


§ 9

Rechte der Mitglieder

Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt an der Jahreshauptversammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen sowie an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung des Stimmrechts teilzunehmen, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht.


§ 10

Der Vorstand

Der Vorstand (Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches) setzt sich zusammen aus:

1. der/dem 1. Vorsitzenden
2. der/dem 2. Vorsitzenden
3. der/dem 1. Beisitzer/-in
4. der/dem 2. Beisitzer/-in
5. der/dem 1. Kassierer/-in
6. der/dem 2. Kassierer/-in
7. der/dem Schriftführer/-in

Bei allen Rechtsgeschäften vertreten die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende den Verein jeweils gemeinsam oder die/der 1. Vorsitzende bzw. die/der 2. Vorsitzende jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Die Mitglieder des Vorstandes müssen volljährige Vereinsmitglieder sein. Die Vorstandsmitglieder werden in der Jahreshauptversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder gewählt.

Die Vorstandsmitglieder haben bei Ablauf ihrer Amtstätigkeit zu ihrer Entlastung Rechenschaft abzulegen. Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann sich der Vorstand aus der Mitgliedschaft ergänzen. Das Amt endet mit der Neuwahl.

Die Tätigkeiten der anderen Vereinsmitglieder ergeben sich aus der Aufteilung der Arbeitsgebiete.


§ 11

Beschlussfassung des Vorstandes

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist der Vorstand bei der Anwesenheit von mindestens fünf Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Die Beschlüsse im Vorstand werden mit der absoluten Mehrheit der Stimmen gefasst, bei Stimmgleichheit entscheidet die/der 1. Vorsitzende, bei Abwesenheit die/der 2. Vorsitzende.

Es ist ein Protokoll zu führen, das von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

Die Vorstandssitzungen sind vereinsöffentlich. In Ausnahmefällen kann der Vorstand geschlossen tagen.


§ 12

Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, falls die Satzung nichts anderes bestimmt.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

   1. Einberufung und Vorbereitung der Jahreshauptversammlung, Aufstellen der Tagesordnung

2. Ausführen von Beschlüssen der Jahreshauptversammlung

3. Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes einschließlich Kassenbericht

  1. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern

In Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Vorstand eine Beschlussfassung der Jahreshaupt- bzw. Mitgliederversammlung herbeiführen.


§ 13

Kassenführung

Die/der 1. Kassierer/-in und die/der 2. Kassierer/-in sind verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben nach Belegen zu verbuchen. Aus den Belegen müssen Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein.

Zahlungen sind von der/dem 1. Kassierer/-in und von der/dem 2. Kassierer/-in nur dann vorzunehmen, wenn sie von der/dem 1. Vorsitzenden oder von der/dem 2. Vorsitzenden angewiesen sind, es sei denn, es liegt ein Vorstandsbeschluss hierfür vor.

Die Kasse ist jährlich abzuschließen und dem gesamten Vorstand am Jahresende – mindestens eine Woche vor der Jahreshauptversammlung – zur Einsicht vorzulegen.

Die Jahresrechnung ist jeweils vor der Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung von zwei Kassenprüfer/-innen zu prüfen, abzuzeichnen und das Ergebnis der Prüfung der Jahreshauptversammlung bekannt zu geben.

Die beiden Kassenprüfer/-innen werden jeweils für ein Jahr gewählt.


§ 14

Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen sind die Jahreshauptversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung.

Sie haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlussfassungen auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblich den Zielsetzungen des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen.

Alle Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden. Bei Stimmengleichheit ist der gestellte Antrag abgelehnt.

Alle Wahlen erfolgen öffentlich. Auf Antrag auch nur eines Mitgliedes muss jedoch geheim gewählt werden.

Jede Einladung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Neukirchen.

Die Veröffentlichung muss spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung erfolgen.

An das Ergebnis von Abstimmungen in den Mitgliederversammlungen ist der Vorstand bei der Aus-führung seiner Aufgaben gebunden.


§ 15

Jahreshauptversammlungen

Die Jahreshauptversammlung findet jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres jeweils spätestens am 31. März statt.

Zu ihr ist von der/dem 1. Vorsitzenden oder von der/dem 2. Vorsitzenden mindestens 10 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

Die Jahreshauptversammlung hat die Aufgabe,

  • die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer über das abgelaufene Jahr entgegenzunehmen,

  • über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,

  • den Haushaltsplan und den Jahresbeitrag für das folgende Jahr festzulegen und die Kassenprüfer zu wählen.

  • Ausserdem ist in der Jahreshauptversammlung die künftige Vereinsarbeit zu beraten und festzulegen. In diesem Zusammenhang werden in dieser Versammlung die Mitglieder gewählt, die neben dem Vorstand bestimmte Arbeitsgebiete übernehmen.

  • In jedem zweiten Jahr ist der Vorstand neu zu wählen.

Der Vorsitz in der Jahreshauptversammlung führen die/der 1. Vorsitzende oder die/der 2. Vorsitzende.

Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung sind spätestens 4 Wochen vor der Versammlung bei der/dem 1. Vorsitzenden oder bei der/dem 2. Vorsitzenden schriftlich einzureichen.



§ 16

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss unter Angabe der Tagesordnung innerhalb von 3 Tagen einberufen werden, wenn die/der 1. Vorsitzende es für notwendig erachtet der vom Vorstand mit einfacher Stimmmehrheit beschlossen wird, oder mindestens ¼ der Vereinsmitglieder es für notwendig halten und bei der/dem 1. Vorsitzenden oder bei der/dem 2. Vorsitzenden schriftlich, unter Angabe der Gründe, beantragen.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat den Zweck, über wichtige Anliegen und Anregungen bindende Beschlüsse durch Abstimmungen herbeizuführen.


§ 17

Niederschriften / Protokolle

Über jede Mitgliederversammlung und Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt der Versammlung sowie alle Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse wiedergibt.

Sie ist von der/dem 1. Vorsitzenden bzw. von der/dem 2. Vorsitzenden und von der/dem Schriftführer/-in zu unterzeichnen und aktenmäßig zu verwahren.



§ 18

Satzungsänderung / Vereinsauflösung

Zur Satzungsänderung oder Vereinsauflösung bedarf es einer einberufenen Mitgliederversammlung, aus deren Tagesordnung der Antrag auf Satzungsänderung oder Vereinsauflösung und die hierfür beabsichtigte Abstimmung klar erkenntlich sein muss.

Die Einladung ist vom Vorstand schriftlich, mindestens 10 Tage vorher, vorzunehmen.

Zur Beschlussfassung ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Magistrat der Stadt Neukirchen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Zu begünstigen ist eine Körperschaft, die dem in § 3 dieser Satzung festgelegten Zweck des Vereins entspricht.

Die Liquidation erfolgt durch den letzten Vorstand.



§ 19

Errichtung der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde am 25.08.2009 erstellt und erlangt ihre Gültigkeit mit Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Marburg.



Neukirchen-Nausis, den 20. Februar 2010


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